Vorab ist jedoch festzuhalten, dass es unzutreffend ist, dass der Beschuldigte verheiratet ist (pag. 313, pag. 88, Z. 211 f.; 479, Z. 12 ff.). Darüber hinaus erscheint es nach Ansicht des Gerichts auch nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb sie ihn aufgrund dessen verschonen wollte. Auch die Angabe von C.________, wonach sie die Pille genommen, diese aber vergessen habe (pag. 106), erscheint fragwürdig: Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, die Pille genommen zu haben, weil der Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen habe (pag. 36, Z. 316 ff.).