im Jahr 2018 schwanger gewesen ist und eine Abtreibung hat vornehmen lassen (vgl. E. II.8.3.1 hiervor). Es stellt sich demnach die Frage, ob dieser Umstand ebenfalls dafürspricht, dass es im Jahr 2018 zu einem weiteren erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist im Folgenden konkret auf die Schwangerschaften von C.________ in den Jahren 2017 und 2018 einzugehen. Hinsichtlich der Schwangerschaft im Jahr 2017 hielt die Vorinstanz fest, es müsse offengelassen werden, ob C.________ damals vom Beschuldigten schwanger gewesen sei oder nicht. Dies aus folgenden Gründen (pag.