28 Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten sollte, besteht für die Kammer kein Anlass, bezüglich dieses Vorfalls von der zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ als glaubhaft erachtet werden, abzuweichen. Im Übrigen liegen objektive Beweismittel vor, die bestätigen, dass C.________ im Jahr 2018 schwanger gewesen ist und eine Abtreibung hat vornehmen lassen (vgl. E. II.8.3.1 hiervor).