Für sie als juristische Laiin sei schwer verständlich, weshalb sie mehr sagen sollte, wenn es doch einfach gleich gewesen sei. Es spreche für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie das nicht mit mehr Details ausgeschmückt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls im Jahr 2018 falsch belasten sollte (pag. 743). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zumal C.________ auch bezüglich des Vorfalls im Jahr 2018 Erinnerungslücken einräumte, den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sich selber vorwarf, den Beschuldigten ein weiteres Mal in ihre Wohnung gelassen zu haben, und nicht ersichtlich ist, weshalb C.________ den