Sie frage sich selber, wieso sie ihm damals nochmals die Tür geöffnet habe, nachdem es vorher bereits zweimal zu solchen Vorfällen gekommen sei (pag. 719 Z. 16 ff.). Die Aussagen von C.________ zum Vorfall im Jahr 2018 blieben somit auch im Berufungsverfahren verhältnismässig detailarm. Die Generalstaatsanwaltschaft führte jedoch zutreffend aus, der Vorfall sei sehr lange zurückgelegen, weshalb sich die Erinnerung automatisch auf das Kerngeschehen fokussiere. Der Vorfall sei auch sehr ähnlich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, das habe C.________ sagen können. Für sie als juristische Laiin sei schwer verständlich, weshalb sie mehr sagen sollte, wenn es doch einfach gleich gewesen sei.