Namentlich gab C.________ an, der Vorfall im Sommer 2018 sei genau gleich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, es sei dasselbe passiert (pag. 474 Z. 28 f.). An die Vorgeschichte erinnere sie sich nicht – da es wiederholt geschehen sei, habe sie es so akzeptiert, wie es sei (pag. 474 Z. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C.________ ergänzend aus, an den Vorfall im Jahr 2018 erinnere sie sich nicht so gut (pag. 718 Z. 32). Das Datum und den Monat wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte sei jeweils am Morgenfrüh zu ihr nach Hause gekommen und habe mit ihr schlafen wollen, das habe er ohne ihren Willen gemacht. Sie habe ihm immer gesagt, er soll sie sein lassen.