weshalb C.________ diesen Vorfall aus dem Jahr 2018 anlässlich der polizeilichen Einvernahme verschwiegen hatte und erst anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 erwähnte, als sie die Einnahme der Pille zu erklären versuchte. Zum Ablauf des Vorfalls aus dem Jahr 2018 wurde C.________ sodann erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Zwar ist der Vorinstanz (pag. 565, S 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) zuzustimmen, dass die dort gemachten Angaben von C.________ zu diesem Vorfall wenig ausführlich erscheinen. Namentlich gab C.___