Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Soweit die Vorinstanz den Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift anschliessend mangels fehlender detaillierter Schilderungen zum Tatgeschehen als nicht erstellt erachtete (pag. 565, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Wie in E. II.8.3.2 hiervor aufgezeigt, lässt sich zunächst schlüssig erklären, weshalb C.______