17, Z. 53 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint es mit Blick auf die kulturellen Hintergründe nachvollziehbar, dass C.________ sich nicht stärker zur Wehr gesetzt hat. So war es denn letztlich auch ihre Sozialarbeiterin M.________, welche C.________ erstmals bewusst zu machen schien, dass es sich bei den Handlungen des Beschuldigten um Vergewaltigungen handelte, welche zur Anzeige gebracht werden können (vgl. pag. 257 ff.). Ferner kann an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass das Verhalten von C.________ grundsätzlich demjenigen von Opfern sexueller Gewalt entspricht. Trotz der Übergriffe hat sie den Beschuldigten immer wieder in die Wohnung und zu sich gelassen.