Aus diesen glaubhaften Schilderungen wird einerseits klar, dass auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass C.________ den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm vollziehen wollte. Andererseits fällt auf, dass er bei den Übergriffen keine übermässige Gewalt angewendet bzw. sich C.________ nicht übermässig zur Wehr gesetzt hat. Diese Umstände lassen sich jedoch auch aufgrund kultureller Gründe erklären. So führte O.________, welche ebenfalls aus Eritrea stammt (pag. 59), diesbezüglich das Folgende aus: «Er habe sie mit Kraft dazu gedrängt. Wenn eine Frau sagt, sie wolle nicht, sagt der Mann mit Kraft «du musst».