Auch betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.4 führte C.________ in differenzierter Art und Weise aus, dass der Beschuldigte sie umarmt habe, als sie erneut versucht habe, ihn von sich wegzudrücken und ihm gesagt habe, dass sie genug von ihm habe (pag. 23, Z. 364 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass dies das letzte Mal sei, dass er das mit ihr mache. Sie würde zur Polizei gehen. Sie habe ihm gesagt, dass er es machen könne, sie aber alles der Polizei melden würde. Er habe nur gemeint, dass sie die Polizei informieren könne, das sei kein Problem. Bei diesem Vorfall habe sie sich in der Folge nicht mehr gewehrt, sondern ihn einfach machen lassen (pag. 23, Z. 366 ff.).