der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Bezüglich die einzelnen Vorfälle hat C.________ diese klar voneinander abgegrenzt und diesbezüglich Details geschildert, welche sich bei den einzelnen Vorfällen unterschieden haben: So machte sie zu den unterschiedlichen Vorfällen differenzierte Aussagen, wie beispielsweise ob und wann der Beschuldigte sie vorher angerufen habe (Vorfall AKS Ziff. 1.1: Ja; Vorfall AKS Ziff. 1.2: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.4: Ja; pag. 17, Z. 49 f.; pag. 21, Z. 223; pag. 23, Z. 336 ff.), wann sie bei welchen Vorfällen unter dem Nachthemd eine Unterhose getragen habe oder nicht (Vorfall AKS Ziff.