_, welcher glaubhaft verneinte, mit C.________ eine Beziehung geführt zu haben, deutlich stärker zu gewichten als jene von Q.________. 8.3.9 Beweisschlüsse Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung aus, zumal auf die glaubhaften Aussagen von C.________, nicht jedoch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei, sei erstellt, dass es nach der Trennung von C.________ und dem Beschuldigten noch mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Anschliessend hielt die Vorinstanz konkret Folgendes fest (pag. 563 ff., S. 28 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung;