Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen wiederum anschliessen. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen von Q.________, wonach er nicht nur am Tag vor seiner Einvernahme telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, sondern er den Beschuldigten sogar am Morgen der Einvernahme noch angerufen und diesem gesagt habe, dass er jetzt unterwegs sei (vgl. pag. 67 Z. 80 ff.), grosse Zweifel an der Unbefangenheit seiner Aussagen schüren. Auch aus diesem Grund sind die Aussagen des direkt involvierten N.________, welcher glaubhaft verneinte, mit C.__