Q.________ hat im Gegensatz zu I.________ und P.________ zwar eigene Wahrnehmungen bezüglich der Frage, ob C.________ mit N.________ in einer Beziehung gewesen sei, beschrieben und nicht nur Aussagen vom Hörensagen gemacht. Auch in Bezug auf die Aussagen von Q.________ ist die Vorinstanz aber richtigerweise zum Schluss gekommen, dass nur mit grösster Zurückhaltung auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen wiederum anschliessen.