_ handelt es sich wie bereits bei P.________ um einen Bekannten des Beschuldigten (pag. 66, Z.46 ff.; pag. 67, Z. 54 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme räumte er ein, vorgängig mit dem Beschuldigten über seine Einvernahme gesprochen zu haben (pag. 67 f., Z. 84 ff.: «Hat A.________ Sie gebeten, etwas zu sagen, oder nichts zu sagen? – Ja. Er hat mich gebeten, dass ich sagen soll, was ich weiss.»). Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend gesagt werden, welche Aussagen von Q.________ durch den Beschuldigten beeinflusst wurden und welche nicht. Auch darüber hinaus erscheinen die Aussagen von Q._