557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Würdigung anschliessen. Ergänzend ist anzufügen, dass P.________ C.________ und N.________ bloss einmal zusammen an einem Fest gesehen, jedoch nur vom Hörensagen von der Beziehung zwischen den beiden gewusst haben will (vgl. pag. 56 Z. 93 ff.). Diesen Aussagen kommt ohnehin kein relevanter Beweiswert zu. 8.3.8 Zu den Aussagen von Q.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Q.________ wie folgt (pag. 558, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch bei Q.________ handelt es sich wie bereits bei P._