___ habe ebenfalls ausgesagt, dass er den Beschuldigten seit ca. 10 Jahren und sehr gut kenne. Auch wenn P.________ angegeben habe, der Beschuldigte sei kein Kollege von ihm, sei doch davon auszugehen, dass er aufgrund ihrer Bekanntschaft tendenziell zu dessen Gunsten ausgesagt habe. Zwar könne nicht abschliessend gesagt werden, ob P.________ vom Beschuldigten vorgängig beeinflusst bzw. instruiert worden sei, jedoch lasse sich dies jedenfalls nicht ausschliessen. Auf seine Aussagen sei deshalb nur mit grösster Zurückhaltung abzustellen (pag. 557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).