Nach dem Gesagten kommt den Aussagen von I.________ zur Beurteilung der Vergewaltigungsvorwürfe kein Beweiswert zu. 8.3.7 Zu den Aussagen von P.________ Betreffend die Aussagen von P.________ stellte die Vorinstanz vorab fest, diese seien in Bezug auf den Beschuldigten auffallend wohlwollend ausgefallen, wohingegen seine Äusserungen in Bezug auf C.________ eher negativ geprägt seien. Weiter führte sie aus, P.________ habe ebenfalls ausgesagt, dass er den Beschuldigten seit ca. 10 Jahren und sehr gut kenne.