Darüber hinaus könne jedoch auch festgestellt werden, dass die Aussagen von I.________ von diversen Gegenangriffen gegen C.________ geprägt seien. Zumal Gegenangriffe als Lügensignale zu werten seien, könne auch unter diesem Aspekt nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden (pag. 557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).