Im Ergebnis kann auf die Aussagen von O.________ nach Ansicht der Kammer bloss insoweit abgestellt werden, als sie sich auf selbst gemachte Wahrnehmungen beziehen und mit den übrigen Beweismitteln korrelieren. 8.3.6 Zu den Aussagen von I.________ Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen von I.________ – der neuen Freundin des Beschuldigten, mit welchem diese auch Kinder habe – seien weitgehend deckungsgleich mit jenen des Beschuldigten. Aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Beschuldigten käme ihren Aussagen indessen keine massgebliche Beweiskraft zu. Darüber hinaus könne jedoch auch festgestellt werden, dass die Aussagen von I._____