Dennoch relativiert dieser Umstand den Beweiswert der Aussagen von O.________ entsprechend. Soweit O.________ indes ausführte, C.________ habe ihr damals – «vor drei Jahren» – gesagt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei und das Kind nicht wolle, deckt sich diese Aussage mit den Aussagen von N.________ und C.________. Hinweise, wonach es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage für C.________ handeln würde, sind – trotz des Näheverhältnisses – keine ersichtlich. Im Ergebnis kann auf die Aussagen von O._____