___ bezieht, sie muss jedoch denklogisch den Zeitraum nach der Trennung im Jahr 2012 betreffen. C.________ verneinte ihrerseits jedoch, nach der Trennung je einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 471 Z. 7 ff.). Zwar liegt dieser Widerspruch möglicherweise darin begründet, dass die Einvernahme von O.________ ohne Übersetzung stattfand (vgl. pag. 59 Z. 2 ff.), oder dass C.________ gegenüber ihrer Freundin zunächst nicht erzählen wollte, der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sei gegen ihren Willen erfolgt. Dennoch relativiert dieser Umstand den Beweiswert der Aussagen von O._____