Die Vorinstanz hat zu Recht unterschieden zwischen den Aussagen, bei denen sich O.________ auf Erzählungen von C.________ drei Monate vor ihrer Einvernahme bezogen hat (also Hörensagen) und den Aussagen bzw. Wahrnehmungen, die C.________ bzw. O.________ schon früher gemacht hatte. Richtigerweise ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Aussagen vom Hörensagen nur geringer Beweiswert zukommt. Ergänzend ist aus Sicht der Kammer hervorzuheben, dass auch die Aussagen von O.________ betreffend ihre früheren Wahrnehmungen angesichts ihres Näheverhältnisses zu C.________ mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind.