So führte sie aus, dass sie damals – also «vor drei Jahren» – vom Schwangerschaftsabbruch Kenntnis gehabt habe, sie jedoch nicht von den Übergriffen seitens des Beschuldigten gewusst habe. C.________ habe ihr einfach erzählt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei, sie aber kein Kind von ihm wolle, da er mit I.________ zusammen sei (pag. 61, Z. 92 ff.). Diese Ausführungen wirken nach Ansicht des Gerichts authentisch und nachvollziehbar. Auch darüber hinaus sind die Aussagen von O.________ als glaubhaft einzustufen, zumal sie jeweils zwischen jenem Wissen differenziert, welches sie aufgrund der Er-