Zu beachten ist jedoch, dass O.________ angab, dass C.________ bereits «vor drei Jahren» vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und eine Abtreibung habe durchführen lassen (pag. 61, Z. 83 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen kann durchaus Beweiswert beigemessen werden, zumal sie die diesbezüglichen Kenntnisse aufgrund der damaligen Situation erlangt hat. So führte sie aus, dass sie damals – also «vor drei Jahren» – vom Schwangerschaftsabbruch Kenntnis gehabt habe, sie jedoch nicht von den Übergriffen seitens des Beschuldigten gewusst habe.