Sie gibt zu, vorgängig mit C.________ über ihre Einvernahme gesprochen zu haben, hält aber fest, nicht über deren Inhalt gesprochen zu haben (pag. 63, Z. 171 ff.). Die Aussagen von O.________ basieren zu einem grossen Teil auf den Erzählungen seitens C.________. Folglich stimmen deren Aussagen auch grösstenteils mit den Aussagen des Opfers überein. Zumal es sich bei diesen Angaben um Aussagen vom Hörensagen handelt, kommen diesen nur geringer Beweiswert zu.