Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass N.________ gemäss eigenen Aussagen offenbar seit ca. 2020 nicht mehr so viel Kontakt mit C.________ hat, weil er dann geheiratet habe (pag. 41 Z. 81 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist kein Grund bzw. kein Anreiz für eine Falschaussage (resp. eine Gefälligkeitsaussage für C.________) seinerseits in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2022 auszumachen. Gleichzeitig ist auch kein Anreiz auszumachen, weshalb N.________ eine (sexuelle) Beziehung mit C.___