737 Z. 16 ff.). Letztlich erscheint der Kammer bezeichnend, dass der Beschuldigte auf Vorhalt seines Strafregisterauszugs bezüglich des zweiten Eintrags behauptete, die betreffende Straftat trotz Rechtskraft des Urteils nicht begangen zu haben (pag. 732 Z. 36 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. 8.3.4 Zu den Aussagen von N.________ Zu den Aussagen von N.________, welcher am 10. Oktober 2022 als Zeuge unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden ist (vgl. pag. 39 Z. 6 ff.), führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag.