736 f. Z. 35 ff.). Auf erneute Nachfrage gab er als Grund pauschal an, der Sinn sei, ihn anzuschwärzen und zu attackieren (pag. 737 Z. 5 f.). Was für ein Interesse N.________ diesbezüglich hätte, erklärte der Beschuldigte hingegen nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch auf Frage, weshalb Q.________ den Beschuldigten am Morgen seiner Einvernahme angerufen habe um zu sagen, er sei jetzt unterwegs, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Antwort liefern – er gab lediglich zu Protokoll, Q.________ habe ihn über den Termin informiert (pag. 737 Z. 16 ff.).