77 Z. 151 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 bestritt er demgegenüber nicht, an Ostern bei C.________ gewesen zu sein, sondern behauptete nun, er sei dann zu ihr nach Hause gegangen, um seine Kinder zu besuchen (pag. 84 Z. 54 ff.). Sodann gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf Frage, weshalb C.________ lügen sollte, zu Protokoll, sie würde ihn anschwärzen und lügen, weil ihr Bruder der Ex-Freund von I.________ sei. Als C.________ ge-