über die Schwangerschaft und den beabsichtigten Abbruch informiert worden zu sein. Noch widersprüchlicher wurden diese Schilderungen, als der Beschuldigte anschliessend vorbrachte, er sei gar nicht von N.________ und S.________ über die Schwangerschaft informiert worden, sondern von Drittpersonen (pag. 487 Z. 8 f.). Dieses Beispiel veranschaulicht die Widersprüchlichkeit und Inkohärenz der Aussagen des Beschuldigten eindrücklich. In weitere Widersprüche verwickelte er sich auch bezüglich der Frage, ob er an Ostern bei C.________ gewesen sei. So meinte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. August 2021 zunächst, es sei einige Monate her, seit er C.________ besucht habe.