Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch bezüglich der Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sein soll und ob er vom Schwangerschaftsabbruch gewusst habe, widersprüchlich aussagte. So meinte er anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2021, er höre heute zum ersten Mal, dass C.________ schwanger gewesen sei (pag. 78 Z. 244 ff.), und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, von seinem Anwalt über den Schwangerschaftsabbruch informiert worden zu sein (pag. 486 Z. 17 ff.). Auf anschliessende Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sei, führte der Beschuldigte demgegenüber aus, damals sei C.________ von N.___