Diesen ausführlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Zwar wendete die Verteidigung oberinstanzlich ein, der Beschuldigte könne gar nicht anders aussagen, als die Vorwürfe zu bestreiten (pag. 739). Dies mag zwar zutreffen, aber der Beschuldigte hat die Vorwürfe nicht bloss bestritten, sondern sich – wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat – in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf diverse Lügensignale in seinen Aussagen hingewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch bezüglich der Frage, von wem C._____