Ein weiterer Umstand, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten entstehen lässt, stellt die Tatsache dar, dass der Beschuldigte sich oftmals damit begnügte, gewisse Vorwürfe damit abzutun, dass es sich hierbei um eine Lüge handle, ohne sich weitergehend darüber zu äussern (pag. 76, Z. 135, Z. 144 f.; pag. 77, Z. 153; pag. 85, Z. 90, Z. 116 ff.). Dieses Verhalten ist insbesondere im Hinblick darauf fragwürdig, dass sich C.________ selber detaillierten Fragen stellen musste, welche im Zusammenhang mit ihrer Sexualität standen und damit ihre Intimsphäre betroffen haben.