Ebenfalls neigte der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten zu massiven, beinahe schon realitätsverzogenen Übertreibungen. Dies zeigt sich beispielsweise dann, wenn er ausführt, dass sich C.________ und seine neue Freundin in der Stadt gestritten hätten, bis Blut geflossen sei – sie hätten sich gegenseitig abgeschlagen (pag. 79, Z. 267 ff.). Ebenfalls übertrieben erscheint die Schilderung, in welcher Art und Weise C.________ ihn geschlagen haben soll (pag. 488, Z. 30 ff.) sowie der Umstand, dass 20 Personen dies gesehen hätten (pag. 488, Z. 32 ff.).