483, Z. 37). Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich, ausweichend und damit auch fernab von glaubhaft. Auch erscheint dessen Begründung, wonach C.________ ihn aufgrund deren Streits mit seiner neuen Freundin zu Unrecht belasten wollte, unlogisch und widersprüchlich (pag. 486, Z. 13 ff.): So ergäbe es keinerlei Sinn, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn sie ein Problem mit einer anderen Person hätte. Wenn schon, würde dies zu einer Anschuldigung gegenüber I.________ führen.