_ diesbezüglich detaillierte und wirklichkeitsnahe Ausführungen zu den einzelnen Besuchen gemacht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.4.2.c). Demgegenüber konnte der Beschuldigte auch während der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung keine konkrete Antwort darauf liefern, was er denn jeweils den Kindern für Geschenke mitgebracht habe (pag. 483 f., Z. 35 ff.) und in welchen zeitlichen Abständen er die Kinder jeweils besucht hat. Während er im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung be-