Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nie während der Arbeit bei C.________ einen Kaffee trinken gegangen sei und die Kinder immer auch dort gewesen seien (pag. 79, Z. 249 ff.), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Einerseits lässt sich eine derartig pauschale Aussage über einen Zeitraum von rund 9 Jahren (2012 – 2021) kaum in dieser Absolutheit behaupten. Ferner hat C.________ diesbezüglich detaillierte und wirklichkeitsnahe Ausführungen zu den einzelnen Besuchen gemacht (vgl. Ausführungen unter Ziff.