Dieses vehemente Abstreiten erscheint nicht glaubhaft, nachdem sowohl C.________, als auch ihre beste Kollegin O.________ (pag. 61, Z. 67 ff.) glaubhaft ausgesagt haben, dass nach der Trennung der beiden noch ein sexueller Kontakt bestanden habe. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme denn auch selber an, es sei nie dazu gekommen, dass er C.________ zu etwas gezwungen habe. Es sei jeweils spontan gewesen und sie hätten beide dies gewollt (pag. 76, Z. 129 f.). Damit bestätigte er folglich den sexuellen Kontakt zwischen ihnen nach der Trennung.