77, Z. 183). Auch in Bezug auf den sexuellen Kontakt widersprach sich der Beschuldigte: So gab er zunächst an, dass er nach der Trennung von C.________ und bevor er mit seiner neuen Freundin zusammengekommen sei, mit ersterer noch Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 76, Z. 121 ff.). In einer späteren Einvernahme führte er hingegen aus, dass er seit der Trennung gar nie mehr Geschlechtsverkehr mit C.________ gehabt habe – die erste Aussage sei ein Missverständnis gewesen (pag. 85, Z. 94; pag. 86, Z. 134 f.). Dieses vehemente Abstreiten erscheint nicht glaubhaft, nachdem sowohl C.________, als auch ihre beste Kollegin O._____