, S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestritten. Er zeigte sich erstaunt über die Vorwürfe, wies jede Schuld von sich und qualifizierte die Aussagen von C.________ in pauschaler Weise als Lügen. Aufgrund dieser grundsätzlich abstreitenden Haltung ist eine generelle Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur erschwert möglich. Dennoch können aus den wenigen gemachten Aussagen die folgenden Schlüsse gezogen werden: