___ die Kammer im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 22. April 2024 darum gebeten, auf eine Landesverweisung zu verzichten (pag. 660). Im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Einvernahme erklärte sie diesbezüglich, sie habe das Gefühl gehabt, ihre Kinder würden durch die Landesverweisung verletzt (pag. 716 Z. 36). Wenn der Beschuldigte nicht da sei, hätten die gemeinsamen Kinder keine Möglichkeit, ihn besser kennenzulernen (pag. 718 Z. 5 f.). Würde der Beschuldigte aus der Schweiz ausgeschafft, hätte auch sie selbst keine Ruhe, das würde sie belasten (pag. 718 Z. 19 ff.).