__ bereits am 23. August 2021 auf eine Privatklage verzichtet (pag. 12 f.). Sie machte im Strafverfahren somit zu keinem Zeitpunkt eigene Rechte geltend, womit es ihr mit der Strafanzeige auch nicht um Geld gegangen sein konnte. Im Weiteren konnte es auch nicht ihre Absicht gewesen sein, dem Beschuldigten besonders zu schaden, zumal sie zunächst nur von einem Teil der Vorfälle berichtete und erst unter Druck einräumte, es habe noch einen vierten Vorfall gegeben, bei welchem sie ebenfalls schwanger geworden sei. Zudem hat C.________ die Kammer im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 22. April 2024 darum gebeten, auf eine Landesverweisung zu verzichten (pag.