___ bestand. Demnach war der Grund für den zum Zeitpunkt der Anzeige schon länger geäusserten Wunsch nach einem Wohnortswechsel gemäss Sozialhilfedossier in erster Linie, dass der Hinzug des Beschuldigten mit seiner «neuen» Familie in die Nähe des Domizils von C.________ und ihren beiden Söhnen nachteilige Auswirkungen auf diese hatte. Dass sich C.________ mit einem Umzug gleichzeitig den Gewalttaten des Beschuldigten entziehen konnte, dürfte sicher auch mitgespielt haben. Nach Auffassung der Kammer war es aber – entgegen der Vorinstanz – nicht der einzige Grund für den Wegzug, ansonsten dieser früher stattgefunden hätte bzw. C.________ den Umzugswunsch früher geäussert hätte.