Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, der einzige Grund für den Umzug habe darin bestanden, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen (pag. 561, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal der Umzugswunsch – wie in E. II.8.3.1 hiervor aufgezeigt – bereits ab Oktober 2020 und somit mehrere Monate vor der Anzeigeerstattung durch C.________ bestand.