18 Z. 106 f.). Auch im Rahmen der restlichen Einvernahmen war nie davon die Rede, dass die Kinder bei den Vorfällen jeweils zuhause gewesen wären. Aus Sicht der Kammer dürfte dieser Widerspruch demnach am ehesten auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein, wobei der Widerspruch ohnehin nicht ausreicht, um Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zu wecken. Sodann ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen präzisierend auf die Frage des Grunds für den Umzug von C.________ einzugehen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, der einzige Grund für den Umzug habe darin bestanden, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen (pag.