Es sei gut vorstellbar, dass sich C.________ durch dieses völlig gleichgültige Verhalten des Beschuldigten zusätzlich gedemütigt und verletzt gefühlt habe (pag. 742). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Sodann erkennt die Kammer in der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad gegangen sei und sich gewaschen habe, wobei sie nicht wisse, ob er unter die Dusche gegangen sei (pag. 25 Z. 432 f.), keinen Widerspruch zu ihrer zuvor gemachten Aussage, wonach er keine Minute mehr geblieben und sofort weggegangen sei (pag.