16 dem Vorfall vom 3. Mai 2021 telefonisch kontaktiert, sondern, der Beschuldigte habe sie telefonisch kontaktiert (pag. 17 Z. 56 f.). Dass sie ihn anlässlich dieses Gesprächs fragte, wieso er das gemacht habe und danach gegangen sei, erstaunt aus Sicht der Kammer nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führte diesbezüglich zutreffend aus, der Beschuldigte habe C.________ wie eine Sache benutzt, es sei ihm egal gewesen, wie es ihr nachher gegangen sei. Es sei gut vorstellbar, dass sich C.___