Ferner ist vollständigkeitshalber auf die weiteren Einwände der Verteidigung einzugehen. Diese brachte insbesondere vor, es erschliesse sich nicht, weshalb C.________ bei der Polizei ausgesagt habe, sie habe den Beschuldigten einen Monat nach der angeblichen Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 angerufen, um ihn zu fragen, wieso er das gemacht habe und nachher gegangen sei – ein angebliches Vergewaltigungsopfer würde sich nicht daran stören, dass der Täter nach der Vergewaltigung gegangen sei.